Satzung der "European Bamboo Society Sektion Deutschland (EBS) e.V."§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins(1) Der Verein führt den Namen "European Bamboo Society Sektion Deutschland e.V." (2) Sitz des Vereins ist Hochheim am Main. (3) Der Verein verfolgt den Zweck,
Der Verein pflegt zur Förderung dieser Zwecke Kontakte und den Austausch mit Personen und Institutionen im In- und Ausland. (4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (6) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 2 Mitglieder(1) Mitglieder des Vereins sind:
(2) Ordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen im Sinne dieser Satzung. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen will. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder durch Tod des Mitglieds. (3) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands beschließt. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und auch dann ungekürzt fällig, wenn die Mitgliedschaft während des laufenden Jahres beginnt oder endet. (4) Mitglieder können aus dem Verein austreten. Der Austritt ist schriftlich bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des laufenden Jahres zu erklären. (5) Der Vorstand kann Mitglieder aus wichtigem Grund aus dem Verein ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied den satzungsmäßigen Beitrag trotz Mahnung nicht bis spätestens 6 Monate nach Fälligkeit gezahlt hat, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt, den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder sonst Handlungen vornimmt, die dem Verein Schaden zufügen. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung mitzuteilen. Das Mitglied kann - außer bei einem Ausschluß wegen Beitragsrückstands - innerhalb eines Monats nach Zustellung gegen einen Ausschluß Einspruch erheben. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung. (6) Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder die von ihm verfolgten Zwecke erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung ernannt. § 3 Organe des VereinsOrgane des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 4 Mitgliederversammlung(1) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich ein. Die Einladung muß mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben oder in der Mitglieder-Zeitschrift veröffentlicht werden. Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit sowie über alle sonst für den Verein wesentlichen Angelegenheiten zu unterrichten. Anträge zur Mitgliederversammlung sind der Geschäftsstelle des Vereins spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. (2) Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies verlangt und wenn es das Vereinsinteresse erfordert. (3) Soweit nicht anders beschlossen wird, erfolgen Abstimmungen offen. (4) Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. (5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern mitzuteilen oder über einen Abdruck in der Mitglieder-Zeitschrift zugänglich zu machen. (6) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer prüfen jährlich die Jahresrechnung des Vereins und überzeugen sich vom Vorhandensein des Vermögens. Dem Vorstand und der Mitgliederversammlung ist jeweils schriftlich zu berichten. Auf Verlangen des Vorstands oder der Mitgliederversammlung ist eine zusätzliche Prüfung vorzunehmen. § 5 Vorstand(1) Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl des Vorstands erfolgt in offener Abstimmung, es sei denn, es wird eine geheime Abstimmung beantragt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des nächsten Vorstands im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. (2) Der Vorstand besteht aus
Im folgenden gilt die männliche Form der Amtsbezeichnung für weibliche oder männliche Personen. (3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende und der Geschäftsfüh-rer/Kassenwart. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam. (4) Der Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann vor Ablauf der gewählten Zeitdauer durch die Mitgliederversammlung erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist auf der folgenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die verbleibende Amtszeit vorzunehmen. Der Vorstand kann das freigewordene Vorstandsmandat, mit Ausnahme der in Absatz 2 Nr. a-c genannten Personen, kommissarisch bis zur Nachwahl besetzen oder durch ein anderes Vorstandsmitglied wahrnehmen lassen. (6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er trifft seine Entscheidung aufgrund einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Die Mitglieder des Vorstands üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Auslagen können ersetzt werden. (7) Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Die Einberufung soll unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann im Einzelfall sachkundige Personen zu den Beratungen hinzuziehen. (8) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von § 5 Nr. 6
beschließen, dass dem Vorstand für seine Vereinstätigkeit eine angemessene
Vergütung gezahlt wird.
§ 6 Abstimmungen und Wahlen(1) Abstimmungen und Wahlen erfolgen in allen Organen des Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden für das Zustandekommen der Beschlüsse nicht gezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. (2) Nicht fristgemäß eingereichte Anträge zur Mitgliederversammlung (§ 4 Abs. 1) können behandelt werden, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Beratung zustimmen. § 7 GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 8 Auflösung des Vereins(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer Mitgliederversammlung zwei Drittel der Mitglieder vertreten sind und drei Viertel der abgegebenen Stimmen eine Auflösung beschließen. (2) Ist die Mitgliederversammlung nach Absatz 1 nicht beschlussfähig, so kann frühestens nach vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder gefasst wird. In der Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen. (3) Das Vereinsvermögen fällt im Fall der Auflösung an Tropica Verde e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. § 9 InkrafttretenDiese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit Wirkung vom
16.2.2002 in Kraft. Die im obigen Text enthaltene, auf der Mitgliederversammlung 2010 beschlossene Änderung des §5 Ziffer 2 wurde am 8.12.2010 vom Amtsgericht eingetragen.
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